Rechtssatz RS0111273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111273
Entscheidungsdatum
23.12.1998
Rechtssatz
Bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs handelt es sich um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert.
Schlagworte
Dienstgeber, Dienstnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111273
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00285_98X0000_001