Rechtssatz RS0111295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111295
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Übernimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrnehmung ihrer Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (§ 13c WEG) Wärme vom Erzeuger und gibt sie im eigenen Namen an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer weiter, dann ist der Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach § 17 Abs 1 HeizKG gegen sie zu richten, weil sie dadurch zum Wärmeabgeber geworden und dessen Verbindlichkeiten, darunter die Rechnungslegungsverpflichtung, eingegangen ist.Übernimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrnehmung ihrer Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (Paragraph 13 c, WEG) Wärme vom Erzeuger und gibt sie im eigenen Namen an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer weiter, dann ist der Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach Paragraph 17, Absatz eins, HeizKG gegen sie zu richten, weil sie dadurch zum Wärmeabgeber geworden und dessen Verbindlichkeiten, darunter die Rechnungslegungsverpflichtung, eingegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111295
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0050OB00307_98B0000_002