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Rechtssatz RS0111309

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0111309

Geschäftszahl

2Bkd2/98

Entscheidungsdatum

02.12.1998

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf eine vom Beschuldigten eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der MRK sieht das DSt 1990 nicht vor. Paragraph 24, leg. cit stellt ausdrücklich nur auf ein anhängiges Strafverfahren als Unterbrechungsgrund ab und ist somit auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Auch die - gegebenenfalls sinngemäß anzuwendende - Strafprozeßordnung kennt keine Unterbrechung eines anhängigen Strafverfahrens aus dem Grunde der Beschwerdeführung bei der Europäischen Kommission beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Antrag war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 02.12.1998 2 Bkd 2/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111309

Dokumentnummer

JJR_19981202_OGH0002_002BKD00002_9800000_001