Rechtssatz RS0111310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111310
Entscheidungsdatum
09.10.2000
Norm
AußStrG §2 H4
ZPO §190 D1
ZPO §190 D18
DV (EWG) Nr 17/62 des Rates 362R0017 zu Art85 und 86 EGV Art2
EGV Maastricht Art85 Abs3
EG Amsterdam Art81 Abs3
KartG 1988 §23 ff
KartG 1988 §25
Rechtssatz
Zum Verhältnis von kartellrechtlichen Verfahren vor der Europäischen Kommission und nationalen österreichischen Kartellverfahren. Die Entscheidung der Europäischen Kommission über das beantragte Negativattest nach Art 2 der VO Nr 17/62 bzw den hilfsweise gestellten Freiststellungsantrag nach Art 85 Abs 3 EGV ist für die Entscheidung des Kartellgerichtes über die Genehmigung des Kartells nach den §§ 23 ff KartG keine Vorfrage im Sinn des § 190 ZPO. Das nationale Kartellrecht ist vielmehr neben dem EG-Kartellrecht anzuwenden; nur wenn es ausnahmsweise zu divergierenden Entscheidungen kommt, hat die Entscheidung der Europäischen Behörden den Vorrang. Das vor dem Kartellgericht anhängige Genehmigungsverfahren kann daher mangels Präjudizialität des vor der Europäischen Kommission anhängigen (aber noch nicht formell eingeleiteten Verfahrens) auch bei analoger Anwendung des § 190 ZPO auf das außerstreitige Kartellverfahren nicht unterbrochen werden, selbst wenn eine solche Unterbrechung sinnvoll erschiene, weil hiezu derzeit ein gesetzlicher Unterbrechungsgrund fehlt.Zum Verhältnis von kartellrechtlichen Verfahren vor der Europäischen Kommission und nationalen österreichischen Kartellverfahren. Die Entscheidung der Europäischen Kommission über das beantragte Negativattest nach Artikel 2, der VO Nr 17/62 bzw den hilfsweise gestellten Freiststellungsantrag nach Artikel 85, Absatz 3, EGV ist für die Entscheidung des Kartellgerichtes über die Genehmigung des Kartells nach den Paragraphen 23, ff KartG keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 190, ZPO. Das nationale Kartellrecht ist vielmehr neben dem EG-Kartellrecht anzuwenden; nur wenn es ausnahmsweise zu divergierenden Entscheidungen kommt, hat die Entscheidung der Europäischen Behörden den Vorrang. Das vor dem Kartellgericht anhängige Genehmigungsverfahren kann daher mangels Präjudizialität des vor der Europäischen Kommission anhängigen (aber noch nicht formell eingeleiteten Verfahrens) auch bei analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO auf das außerstreitige Kartellverfahren nicht unterbrochen werden, selbst wenn eine solche Unterbrechung sinnvoll erschiene, weil hiezu derzeit ein gesetzlicher Unterbrechungsgrund fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111310
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00007_9800000_001