Rechtssatz RS0111337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111337
Geschäftszahl
10ObS202/98y
Entscheidungsdatum
01.12.1998
Rechtssatz
Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach § 67 Abs 1 ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach Paragraph 67, Absatz eins, ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111337
Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_007