Rechtssatz RS0111344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111344
Entscheidungsdatum
18.12.1998
Norm
ABGB §1320 A
oöPolStG §5
oöPolStG §6
Rechtssatz
Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach § 1320 ABGB zu beurteilenden Fall nicht.Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach Paragraph 1320, ABGB zu beurteilenden Fall nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111344
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00264_98M0000_001