Rechtssatz RS0111347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111347
Entscheidungsdatum
18.12.1998
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111347
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00285_98Z0000_001