Rechtssatz RS0111349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111349
Entscheidungsdatum
18.12.1998
Rechtssatz
Zum Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld: Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners voraus) und reduziert sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist weder erforderlich noch sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111349
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00285_98Z0000_003