Rechtssatz RS0111353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111353
Entscheidungsdatum
07.06.2000
Rechtssatz
Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen.Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach Paragraph 365, Absatz 2, StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 96/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
- 13 Os 169/99
Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 169/99
Vgl aber; Beisatz: Dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten wird dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (auch erst im Schlussvortrag) Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111353
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0110OS00096_9800000_001