Rechtssatz RS0111356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111356
Entscheidungsdatum
25.01.1999
Norm
Geo §53 Abs3
MRK Art10 Abs2 IV4j
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Die schriftliche Bekanntgabe eines Richters, " wegen absoluter Geringschätzung des Vertreters der Antragsgegnerin" befangen zu sein, ist bei objektiver Betrachtung ohne Not verletzend, widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des § 53 Abs 3 Geo und verletzt die im § 57 Abs 3 erster Satz RDG statuierte allgemeine Pflicht, sich im Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte. Sie überschreitet aber auch die durch Art 10 Abs 2 MRK gezogenen Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung.Die schriftliche Bekanntgabe eines Richters, " wegen absoluter Geringschätzung des Vertreters der Antragsgegnerin" befangen zu sein, ist bei objektiver Betrachtung ohne Not verletzend, widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des Paragraph 53, Absatz 3, Geo und verletzt die im Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RDG statuierte allgemeine Pflicht, sich im Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte. Sie überschreitet aber auch die durch Artikel 10, Absatz 2, MRK gezogenen Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111356
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19990125_OGH0002_0000DS00006_9800000_001