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Rechtssatz RS0111356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111356

Geschäftszahl

Ds6/98

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Norm

Geo §53 Abs3
MRK Art10 Abs2 IV4j
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Die schriftliche Bekanntgabe eines Richters, " wegen absoluter Geringschätzung des Vertreters der Antragsgegnerin" befangen zu sein, ist bei objektiver Betrachtung ohne Not verletzend, widerspricht dem Sachlichkeitsgebot des Paragraph 53, Absatz 3, Geo und verletzt die im Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RDG statuierte allgemeine Pflicht, sich im Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte. Sie überschreitet aber auch die durch Artikel 10, Absatz 2, MRK gezogenen Grenzen der Freiheit der Meinungsäußerung.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/98
    Entscheidungstext OGH 25.01.1999 Ds 6/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111356

Im RIS seit

24.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19990125_OGH0002_0000DS00006_9800000_001