Rechtssatz RS0111368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111368
Entscheidungsdatum
18.08.2010
Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 186 Abs 2 KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 186, Absatz 2, KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 333/98y
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 Ob 333/98y
- 8 Ob 332/98a
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 Ob 332/98a
- 8 Ob 4/10m
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 4/10m
Gegenteilig; Beisatz: Dem nachträglich bestellten Masseverwalter kommt kein Rekursrecht gegen den bereits formell in Rechtskraft erwachsenen Ausscheidungsbeschluss zu. Zu erwägen ist im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger (hier allerdings offen gelassen). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111368
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0080OB00333_98Y0000_001