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Rechtssatz RS0111368×

Rechtssatz RS0111368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111368

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 186, Absatz 2, KO sind die Wirkungen einer verspäteten Bestellung des Masseverwalters auf jenen Zeitpunkt rückzubeziehen, zu dem - objektiv betrachtet - das Erfordernis der Bestellung gegeben war. Lagen im Zeitpunkt der Beschlußfassung über eine Vermögensausscheidung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, dann beginnt die Rekursfrist für einen nachträglich bestellten Masseverwalter mit der Zustellung des Beschlusses an ihn zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 333/98y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 Ob 333/98y
  • 8 Ob 332/98a
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 Ob 332/98a
  • 8 Ob 4/10m
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 4/10m
    Gegenteilig; Beisatz: Dem nachträglich bestellten Masseverwalter kommt kein Rekursrecht gegen den bereits formell in Rechtskraft erwachsenen Ausscheidungsbeschluss zu. Zu erwägen ist im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hingegen die Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger (hier allerdings offen gelassen). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111368

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0080OB00333_98Y0000_001