Rechtssatz RS0111370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111370
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Während § 255 ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, kommt es nach § 273 Abs 1 ASVG auf einen solchen Prüfungszeitraum nicht an.Während Paragraph 255, ASVG auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, kommt es nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auf einen solchen Prüfungszeitraum nicht an.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 408/98t
Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 408/98t
- 10 ObS 1/19y
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 1/19y
- 10 ObS 55/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 55/25y
vgl; Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111370
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19990112_OGH0002_010OBS00408_98T0000_001