Rechtssatz RS0111379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111379
Entscheidungsdatum
09.07.2013
Norm
AMG §51
EWG-RL 92/27/EWG Humanarzneimitteletikettierung 392L0027 Art2 Abs2
Rechtssatz
Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll verhindern, daß die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen getroffen wird. Diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn die Vorzüge eines Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Arzneimittel oder ganz allgemein herausgestrichen werden, sondern auch dann, wenn ein Vorzug betont wird, den das parallelimportierte Arzneimittel gegenüber dem Direktimport hat. Auch in diesem Fall ist die Werbung produktbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111379
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00250_98P0000_001