Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111379×

Rechtssatz RS0111379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111379

Geschäftszahl

4Ob250/98p; 4Ob6/13f

Entscheidungsdatum

09.07.2013

Norm

AMG §51
EWG-RL 92/27/EWG Humanarzneimitteletikettierung 392L0027 Art2 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll verhindern, daß die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen getroffen wird. Diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn die Vorzüge eines Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Arzneimittel oder ganz allgemein herausgestrichen werden, sondern auch dann, wenn ein Vorzug betont wird, den das parallelimportierte Arzneimittel gegenüber dem Direktimport hat. Auch in diesem Fall ist die Werbung produktbezogen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 250/98p
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 250/98p
  • 4 Ob 6/13f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 6/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111379

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00250_98P0000_001