Rechtssatz RS0111390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111390
Geschäftszahl
10ObS304/98y
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Norm
TirPGG §6 Abs2
TirPGG §6 Abs3
TirPGG §34 Abs1
TirPGG §34 Abs2
TirPGG §34 Abs3
TirPGG §34 Abs6
Rechtssatz
Aus § 34 Abs 1, 2, 3 und 6 TirPGG iVm § 6 Abs 2 TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.Aus Paragraph 34, Absatz eins, 2, 3 und 6 TirPGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, TirPGG folgt, daß die Ausgleichszahlung (sofort) einzustellen ist, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung wird im Regelfall gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 TPGG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111390
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00304_98Y0000_001