Rechtssatz RS0111392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111392
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Norm
AMG §55
EWG-RL 92/28/EWG Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art9 Abs1
Rechtssatz
§ 55 erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen.Paragraph 55, erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111392
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00250_98P0000_002