Rechtssatz RS0111404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111404
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Wiewohl konkurrierende Sorgepflichten grundsätzlich nicht einfach in Höhe des dafür bemessenen Unterhaltsbetrags von der Bemessungsgrundlage abgezogen, sondern durch die Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes angemessen berücksichtigt werden, verringert - der krankheitsbedingte Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat - gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung die Bemessungsgrundlage. Dies muß auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111404
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00180_98X0000_001