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Rechtssatz RS0111404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111404

Geschäftszahl

1Ob180/98x

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Rechtssatz

Wiewohl konkurrierende Sorgepflichten grundsätzlich nicht einfach in Höhe des dafür bemessenen Unterhaltsbetrags von der Bemessungsgrundlage abgezogen, sondern durch die Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes angemessen berücksichtigt werden, verringert - der krankheitsbedingte Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat - gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung die Bemessungsgrundlage. Dies muß auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111404

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00180_98X0000_001