Rechtssatz RS0111406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111406
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 180/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 180/98x
- 5 Ob 116/09h
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
Vgl; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T1)
- 2 Ob 107/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 107/11s
nur: Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T2)
- 6 Ob 175/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
Auch; nur T2
- 8 Ob 125/19v
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 125/19v
Vgl; nur T2
- 10 Ob 67/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 Ob 67/24m
- 1 Ob 107/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 107/24b
nur T2
Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat die Höhe des begehrten Vorschusses schlüssig darzulegen; er hat - bei bereits entstandenen Vertretungskosten - zu behaupten und zu beweisen (hier: zu bescheinigen), welche notwendigen Prozesshandlungen welche Kosten verursacht haben. (T3)
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111406
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00180_98X0000_003