Rechtssatz RS0111413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111413
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Ob die beanstandete Verpackung auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, unrichtige betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v); soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.Ob die beanstandete Verpackung auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, unrichtige betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v); soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111413
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00338_98D0000_001