Rechtssatz RS0111424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111424
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Rechtssatz
Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers:
Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 195/98d
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObA 195/98d
Veröff: SZ 72/23
- 9 ObA 82/15x
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
Vgl aber; Beisatz: Die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und Ausstattung einzelner Berufsgruppen und damit dem Erscheinungsbild nach außen unterliegen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich. Fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu sein. (T1); Veröff: SZ 2015/101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111424
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_008OBA00195_98D0000_001