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Rechtssatz RS0111424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111424

Geschäftszahl

8ObA195/98d; 9ObA82/15x

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Rechtssatz

Individuelle Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers:

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden; dazu gehört das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, auch wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemeinen zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 195/98d
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 ObA 195/98d
    Veröff: SZ 72/23
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Vgl aber; Beisatz: Die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und Ausstattung einzelner Berufsgruppen und damit dem Erscheinungsbild nach außen unterliegen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich. Fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu sein. (T1); Veröff: SZ 2015/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111424

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_008OBA00195_98D0000_001