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Rechtssatz RS0111433×

Rechtssatz RS0111433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111433

Entscheidungsdatum

20.02.2025

Rechtssatz

Es besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO zwischen Rechtsanwälten gemäß Paragraph 112, ZPO. Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 361/98y
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 Ob 361/98y
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zustellung nach § 112 ZPO ist nicht bei Schriftsätzen vorgesehen, die eine Notfrist in Gang setzen und auch nicht bei Klagen. (T1)
  • 20 Ds 5/24a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2025 20 Ds 5/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111433

Im RIS seit

19.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19990120_OGH0002_0090OB00361_98Y0000_001