Rechtssatz RS0111438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111438
Entscheidungsdatum
10.02.1999
Rechtssatz
Der Mindestbeobachtungszeitraum von drei Monaten für eine Dienstbeschreibung muss nicht zur Gänze durch Arbeitsleistungen gedeckt sein. Die Dienstbeschreibung muss nur eine Aussage über den zu beschreibenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zulassen, nur voraussetzt, dass der Dienstnehmer im Beurteilungszeitraum überhaupt eine beurteilungsfähige Arbeit geleistet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111438
Dokumentnummer
JJR_19990210_OGH0002_009OBA00325_98D0000_001