Rechtssatz RS0111449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111449
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Rechtssatz
Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Vervielfältigungen des Originals erfolgt. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch die Vervielfältigung des Werkes ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 345/98h
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 345/98h
Veröff: SZ 72/11
- 4 Ob 208/09f
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 208/09f
Auch; Beisatz: Multiplikationseffekt durch Vervielfältigung oder interaktive Sichtbarmachung des Werks. (T1); Veröff: SZ 2010/15
- 4 Ob 101/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 101/11y
Vgl; Beisatz: Da dem Urheber nicht bloß ein Entgelt für solche Nutzungshandlungen zufließen soll, die einen Werkgenuss ermöglichen, sondern ihm durch seine gesetzlichen Verwertungsrechte auch die Kontrolle über die Nutzung seines Werks eingeräumt werden soll, scheidet eine unzulässige Vervielfältigungshandlung nicht schon deswegen aus, weil keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originals hergestellt wurde. (T2); Beisatz: Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“. (T3); Veröff: SZ 2011/103
- 4 Ob 105/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
Vgl auch; Beisatz: Das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an. (T4); Beisatz: Werden Vorschaubilder („Thumbnails“) nur so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert, als die Seite mit den Ergebnissen der Suchmaschine angezeigt wird („client-caching“), liegt – ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Vervielfältigung gegeben ist – jedenfalls mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung eine freie Werknutzung nach § 41a UrhG vor. (T5); Veröff: SZ 2011/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111449
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00345_98H0000_003