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Rechtssatz RS0111450×

Rechtssatz RS0111450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111450

Geschäftszahl

4Ob345/98h

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Die Besonderheit der Digitalisierung liegt nämlich darin, daß sämtliche in digitalerForm verpackte Informationen (Sprache, Ton, Bild) das gleiche Datenformat haben und damit nicht nur auf dem gleichen Datenträger gespeichert, über das gleiche Datennetz verbreitet und mit ein- und demselben Gerät wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden können. Dazu kommt, daß digitale Datenträger eine vorher nicht gekannte Speicherkapazität sowie Geschwindigkeit der Datenübertragung erlauben. Zuletzt ermöglicht diese Technik auch Interaktivität, indem der Benutzer digitaler Dateien nicht bloß passiv empfangen, sondern aktiv mit der Datenquelle kommunizieren kann, also etwa Informationen auswählen, bestimmte Fragen stellen, Aufträge erteilen und unter Umständen sogar Informationsinhalte ändern kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/98h
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 345/98h
    Veröff: SZ 72/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111450

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00345_98H0000_004