Rechtssatz RS0111462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111462
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Hat der Anfechtungsgegner aber schon aufgrund der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO einen dem Höchststand des Kredites entsprechenden Betrag zu leisten, so ist damit auch die in einer allfälligen Saldoverringerung liegende Befriedigung als Konkursgläubiger abgegolten.Hat der Anfechtungsgegner aber schon aufgrund der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO einen dem Höchststand des Kredites entsprechenden Betrag zu leisten, so ist damit auch die in einer allfälligen Saldoverringerung liegende Befriedigung als Konkursgläubiger abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111462
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_006