Rechtssatz RS0111480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111480
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Norm
ABS Art2
ABS Art3
VersVG §35
Zusatzklausel F 601 Pkt5.1.5
Rechtssatz
Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Art 3 ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Art 2 ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Art 3 ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Art 2 ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes, während Artikel 3, ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Artikel 2, ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Artikel 3, ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Artikel 2, ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111480
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0070OB00210_98B0000_003