Rechtssatz RS0111503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111503
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Rechtssatz
Die Anrechnung nach § 8 APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Einzelvertrag oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen, sofern sie nur von der Dauer der Dienstzeit abhängen bzw nach deren Dauer gestaffelt sind. (hier: Lohntabelle für den Druckvorbereich und Druck zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (Arbeiter) stellt auf die Dauer der Dienstzeit ab.)Die Anrechnung nach Paragraph 8, APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Einzelvertrag oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen, sofern sie nur von der Dauer der Dienstzeit abhängen bzw nach deren Dauer gestaffelt sind. (hier: Lohntabelle für den Druckvorbereich und Druck zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (Arbeiter) stellt auf die Dauer der Dienstzeit ab.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111503
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19990224_OGH0002_009OBA00320_98V0000_002