Rechtssatz RS0111505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111505
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Die Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem APSG ergeben, sind einseitig zwingendes Recht. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, sind jederzeit zulässig und gültig. Vereinbarungen, die die Rechtslage des Arbeitnehmers allerdings verschlechtern, sind rechtsunwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111505
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19990224_OGH0002_009OBA00320_98V0000_004