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Rechtssatz RS0111519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0111519

Geschäftszahl

9Kr49/97

Entscheidungsdatum

03.06.1998

Rechtssatz

1. Daß der Verfügungssatz eines Bescheides in Form einer Bitte abgefaßt ist, steht der Annahme einer Regelung nicht entgegen.

2. Selbst ein unklarer Verfügungssatz eines Bescheides führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

3. Wenn in einem Beitragsbescheid der Einzugsstelle die Versicherten, auf die sich die Entscheidung bezieht, nicht mit Namen oder wenigstens so genau bezeichnet sind, daß sie eindeutig bestimmt werden können, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht schon nichtig.

4. Die Aufhebung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheides im Abhilfe-Verfahren durch die Ausgangsbehörde kann auch konkludent erfolgen.

Urteil des LSG Berlin vom 3.Juni 1998 L 9 Kr 49/97 Veröff: SbG 1999,147

Entscheidungstexte

  • 9 Kr 49/97
    Entscheidungstext OGH 03.06.1998 9 Kr 49/97

Schlagworte

SW: *D*; Geschäftszahl richtig: L 9 Kr 49/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111519

Dokumentnummer

JJR_19980603_OGH0002_0090KR00049_9700000_001