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Rechtssatz RS0111523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111523

Geschäftszahl

4Ob308/98i

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Werden entgeltliche Dienstleistungen (hier: im Wege des outsourcing) erbracht, steht die Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers gegenüber dem Eingriff in die Wettbewerbslage zwischen dem (häufig branchenfremden) Auftragnehmer und seinen Mitbewerbern so sehr im Vordergrund, daß die damit zwangsläufig verbundene Förderung fremden Wettbewerbs regelmäßig nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung ist; eine "Gehilfen"-Tätigkeit iS einer bewußten Förderung des unmittelbaren Täters liegt dann aber nicht vor. Selbst wenn dem Wettbewerber diese Auswirkung bewußt ist, reicht dies für die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/98i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 308/98i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111523

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00308_98I0000_001