Rechtssatz RS0111523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111523
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Werden entgeltliche Dienstleistungen (hier: im Wege des outsourcing) erbracht, steht die Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers gegenüber dem Eingriff in die Wettbewerbslage zwischen dem (häufig branchenfremden) Auftragnehmer und seinen Mitbewerbern so sehr im Vordergrund, daß die damit zwangsläufig verbundene Förderung fremden Wettbewerbs regelmäßig nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung ist; eine "Gehilfen"-Tätigkeit iS einer bewußten Förderung des unmittelbaren Täters liegt dann aber nicht vor. Selbst wenn dem Wettbewerber diese Auswirkung bewußt ist, reicht dies für die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111523
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00308_98I0000_001