Rechtssatz RS0111527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111527
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Hat sich ein Gesellschafter - wenn auch nur als Minderheitsgesellschafter - in zwischen der GmbH und Dritte bestehende laufende Geschäftsbeziehungen hineingedrängt, indem er diese Geschäftsbeziehungen (für Folgegeschäfte) auf sich selbst oder eine unter seinem beherrschenden Einfluß stehende Konkurrenzgesellschaft überleitet, und damit besondere Handlungsmöglichkeiten ausgenützt, die ihm, wenngleich nicht allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung, bekannt geworden sind, ist sein Vorgehen treuwidrig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 27/99w
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 27/99w
Veröff: SZ 72/32
- 4 Ob 123/07b
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
Vgl; Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T1)
Schlagworte
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111527
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0040OB00027_99W0000_001