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Rechtssatz RS0111547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111547

Geschäftszahl

1Ob286/98k

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Rechtssatz

Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd Paragraph 1114, ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, als sich das Mietverhältnis um ein Jahr, allerdings bei nicht im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen nicht über die 10jährige Höchstdauer hinaus verlängert. Eine solche konkludente Verlängerung kommt bloß einmal und nicht etwa auch als "Verlängerungskette" in Betracht. Im übrigen bleibt es bei der Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111547

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00286_98K0000_001