Rechtssatz RS0111567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111567
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Rechtssatz
Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden.Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß Paragraph 1330, ABGB geklagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111567
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00306_98A0000_001