Rechtssatz RS0111577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111577
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Bei einspurigen Fahrzeugen können richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach § 11 StVO zu beachten.Bei einspurigen Fahrzeugen können richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach Paragraph 11, StVO zu beachten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 30/99x
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 30/99x
- 2 Ob 237/18v
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 237/18v
Beisatz: Hier: Linksschwenk einer Radfahrerein um 1,4 m: kein geringfügiges Ausschwenken. (T1);Veröff: SZ 2019/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111577
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0020OB00030_99X0000_001