Rechtssatz RS0111604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111604
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Rechtssatz
Unter "polizeilichen Sicherheitsvorschriften" sind jedenfalls Verwaltungsakte von Hoheitsträgern, soweit sie die jeweils versicherte Gefahr verhindern sollen, zu verstehen. Es ist von einem weiten Begriff der "Polizei" auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111604
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19990127_OGH0002_0070OB00246_98X0000_001