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Rechtssatz RS0111609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111609

Geschäftszahl

7Ob179/98v

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Rechtssatz

Vorsichtsprinzip: Der angesetzte Wert soll mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit die bestehenden Risken abdecken. Es wird darauf abgestellt, ob ein sachkundiger Dritter unter angemessener Würdigung der Chancen und Risken den Wertansatz nicht als willkürlich empfindet. Aktiva sind möglichst nahe an dem daraus resultierenden unteren Grenzwert anzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111609

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0070OB00179_98V0000_003