Rechtssatz RS0111609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111609
Entscheidungsdatum
09.02.1999
Rechtssatz
Vorsichtsprinzip: Der angesetzte Wert soll mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit die bestehenden Risken abdecken. Es wird darauf abgestellt, ob ein sachkundiger Dritter unter angemessener Würdigung der Chancen und Risken den Wertansatz nicht als willkürlich empfindet. Aktiva sind möglichst nahe an dem daraus resultierenden unteren Grenzwert anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111609
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0070OB00179_98V0000_003