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Rechtssatz RS0111620×

Rechtssatz RS0111620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111620

Geschäftszahl

5Ob11/99z

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Rechtssatz

Im Vordergrund der angemessenen Berücksichtigung von Mieterinvestitionen hat nämlich immer zu stehen, daß ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis erzielt wird. Der Mieter soll aus objektiv nutzlosen bzw nutzlos gewordenen Investitionen keinen Vorteil (in Form einer Verminderung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters in Fällen der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung) ziehen, andererseits aber auch nicht den Nachteil erleiden, für verbessernde Investitionen (etwa in Fällen der Unternehmensverpachtung), gleichsam zweimal zahlen zu müssen. Maßgebend können dabei immer nur die konkreten Umstände des zur Beurteilung stehenden Falls sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 11/99z
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 11/99z
    Veröff: SZ 72/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111620

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0050OB00011_99Z0000_001