Rechtssatz RS0111620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111620
Entscheidungsdatum
09.02.1999
Rechtssatz
Im Vordergrund der angemessenen Berücksichtigung von Mieterinvestitionen hat nämlich immer zu stehen, daß ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis erzielt wird. Der Mieter soll aus objektiv nutzlosen bzw nutzlos gewordenen Investitionen keinen Vorteil (in Form einer Verminderung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters in Fällen der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung) ziehen, andererseits aber auch nicht den Nachteil erleiden, für verbessernde Investitionen (etwa in Fällen der Unternehmensverpachtung), gleichsam zweimal zahlen zu müssen. Maßgebend können dabei immer nur die konkreten Umstände des zur Beurteilung stehenden Falls sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111620
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0050OB00011_99Z0000_001