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Rechtssatz RS0111623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111623

Geschäftszahl

1Ob185/98g

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Rechtssatz

Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fiel und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der GewO. Für die bloße Vermietung von Appartements ohne sonstige Serviceleistungen oder die bloße Vermittlung der Vermietung ist grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Appartementhäuser, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gewisse Merkmale eines Beherbergungsbetriebs aufweisen, fallen jedoch unter die Konzessionspflicht. Dies ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111623

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00185_98G0000_001