Rechtssatz RS0111643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111643
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Norm
stmkGVG §22 Abs2
stmkGVG §22 Abs3
Rechtssatz
Die Inländergleichbehandlung ist vom Rechtserwerber geltend zu machen. Er hat sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Europarechts zu berufen und die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Grunderwerbsrechts der Grundverkehrsbehörde nachzuweisen. Das Nachweiserfordernis bedeutet, daß die Grundverkehrsbehörde über die Inländergleichbehandlung gegebenenfalls einen Feststellungsbescheid ausstellen muß, wenn nicht die Beurteilung dieser Frage schon in eine andere grundverkehrsbehördliche Entscheidung eingeflossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111643
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00072_99W0000_001