Rechtssatz RS0111646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111646
Entscheidungsdatum
15.05.2001
Norm
stmkGVG §22 Abs2
stmkGVG §22 Abs3
Rechtssatz
Der Nachweis der Voraussetzungen des § 22 Abs 2 StmkGVG ist ausdrücklich der Grundverkehrsbehörde zu erbringen. Daß nur "gegebenenfalls" eine Negativbestätigung nach § 22 Abs 3 StmkGVG auszustellen ist, bedeutet nicht, daß nicht ein Rechtsanspruch auf eine Negativbescheinigung im Sinn des § 22 Abs 3 letzter Satz StmkGVG bestünde. Dieser ist vielmehr dort ausdrücklich normiert und die Erforderlichkeit der Bestätigung nur davon abhängig, ob nicht die Gleichstellung bereits in einem anderen grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.Der Nachweis der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, StmkGVG ist ausdrücklich der Grundverkehrsbehörde zu erbringen. Daß nur "gegebenenfalls" eine Negativbestätigung nach Paragraph 22, Absatz 3, StmkGVG auszustellen ist, bedeutet nicht, daß nicht ein Rechtsanspruch auf eine Negativbescheinigung im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz StmkGVG bestünde. Dieser ist vielmehr dort ausdrücklich normiert und die Erforderlichkeit der Bestätigung nur davon abhängig, ob nicht die Gleichstellung bereits in einem anderen grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111646
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00072_99W0000_004