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Rechtssatz RS0111671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111671

Geschäftszahl

16Ok16/98

Entscheidungsdatum

01.03.1999

Rechtssatz

Der Umfang der Rechte der Amtsparteien im Zusammenschlußverfahren hängt davon ab, ob ein anmeldebedürftiger oder nur ein anzeigepflichtiger Zusammenschluß vorliegt, weil sie nur im erstgenannten Fall ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, KartG beantragen können. Hat das Erstgericht beschlossen, einen gemäß Paragraph 42, KartG angezeigten Zusammenschluß in das Kartellregister einzutragen, haben die Amtsparteien gemäß Paragraph 44, KartG gegen den Beschluß ein Rekursrecht, mit dem sie geltend machen können, es liege ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß vor, weil ihnen nur dadurch die Möglichkeit gewahrt bleibt, einen Prüfungsantrag nach Paragraph 42 b, KartG zu stellen (so schon 16 Ok 14/98).

Eine vom Erstgericht gewährte, von den Amtsparteien jedoch ungenützte Möglichkeit zur Äußerung im Anzeigeverfahren nimmt diesen nicht das ihnen gemäß Paragraph 44, KartG zustehende Rekursrecht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 16/98
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 16/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111671

Dokumentnummer

JJR_19990301_OGH0002_0160OK00016_9800000_002