Rechtssatz RS0111676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111676
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Mit Art 52 EGV unvereinbar sind nicht nur an die Staatsangehörigkeit anknüpfende gesetzliche Diskriminierungen, die sich direkt auf die Ausübung einer Tätigkeit als Selbständiger auswirken, sondern auch solche Regelungen, die von der Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat abschrecken könnten, wie etwa Ungleichbehandlungen im Regelungsbereich von Sozialleistungen. Gegenseitigkeitserfordernisse sind dabei nicht beachtlich.Mit Artikel 52, EGV unvereinbar sind nicht nur an die Staatsangehörigkeit anknüpfende gesetzliche Diskriminierungen, die sich direkt auf die Ausübung einer Tätigkeit als Selbständiger auswirken, sondern auch solche Regelungen, die von der Niederlassung im betreffenden Mitgliedstaat abschrecken könnten, wie etwa Ungleichbehandlungen im Regelungsbereich von Sozialleistungen. Gegenseitigkeitserfordernisse sind dabei nicht beachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111676
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00319_98P0000_003