Rechtssatz RS0111684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111684
Entscheidungsdatum
29.04.1999
Rechtssatz
Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des § 1310 ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. § 1310 ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken.Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des Paragraph 1310, ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. Paragraph 1310, ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/99h
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 65/99h
- 2 Ob 125/99t
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 125/99t
Vgl auch; nur: Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. (T1) Beisatz: Bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB kommt es auf das Verschulden überhaupt nicht an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111684
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0040OB00065_99H0000_001