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Rechtssatz RS0111684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111684

Geschäftszahl

4Ob65/99h; 2Ob125/99t

Entscheidungsdatum

29.04.1999

Rechtssatz

Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des Paragraph 1310, ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. Paragraph 1310, ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/99h
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 65/99h
  • 2 Ob 125/99t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 125/99t
    Vgl auch; nur: Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. (T1) Beisatz: Bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB kommt es auf das Verschulden überhaupt nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111684

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0040OB00065_99H0000_001