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Rechtssatz RS0111688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111688

Geschäftszahl

4Ob81/99m

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Rechtssatz

Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/99m
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111688

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_001