Rechtssatz RS0111695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111695
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
In Analogie zu § 377 StPO und zu § 90 Abs 2 FinStrG hat das Gericht, bei dem eine Sache gemäß § 1425 ABGB hinterlegt wurde, bei drohendem Verderben oder bei zu befürchtender krasser Wertminderung der Sache, aber auch bei Auflaufen unverhältnismäßiger Kosten nach angemessener Frist für eine Verwertung (Versteigerung) dieser Sache zu sorgen, um dem Ausfolgungsberechtigten zumindest den Erlös aus der Verwertung zu sichern.In Analogie zu Paragraph 377, StPO und zu Paragraph 90, Absatz 2, FinStrG hat das Gericht, bei dem eine Sache gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt wurde, bei drohendem Verderben oder bei zu befürchtender krasser Wertminderung der Sache, aber auch bei Auflaufen unverhältnismäßiger Kosten nach angemessener Frist für eine Verwertung (Versteigerung) dieser Sache zu sorgen, um dem Ausfolgungsberechtigten zumindest den Erlös aus der Verwertung zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111695
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00376_98W0000_001