Rechtssatz RS0111709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111709
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Rechtssatz
Über einen Antrag gemäß § 111 JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden § 44 Abs 1 JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.Über einen Antrag gemäß Paragraph 111, JN hat in erster Instanz das Erstgericht zu entscheiden. Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsübertragung an das Rekursgericht gerichtet, so hat die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Rekursgerichts aber nicht die Zurückweisung des Antrages zur Folge, sondern gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden Paragraph 44, Absatz eins, JN die Überweisung an das funktionell zuständige Erstgericht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 351/98a
Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 351/98a
- 3 Nc 10/08p
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Nc 10/08p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Überweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags nach § 111 Abs 1 JN an das zuständige Bezirksgericht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111709
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19990114_OGH0002_0020OB00351_98A0000_001