Rechtssatz RS0111740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111740
Entscheidungsdatum
22.04.1999
Rechtssatz
Bei einer vom Strafgericht verfügten vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 4 StPO) eines Betroffenen ist für die Entscheidung über die Erweiterung des Wirkungskreises des schon bestellten einstweiligen Sachwalters zur Ersetzung der Zustimmung der Betroffenen zu einer notwendigen Heilbehandlung weder das Strafgericht, noch das Unterbringungsgericht, sondern das nach § 109 JN berufene Pflegschaftsgericht zuständig.Bei einer vom Strafgericht verfügten vorläufigen Anhaltung (Paragraph 429, Absatz 4, StPO) eines Betroffenen ist für die Entscheidung über die Erweiterung des Wirkungskreises des schon bestellten einstweiligen Sachwalters zur Ersetzung der Zustimmung der Betroffenen zu einer notwendigen Heilbehandlung weder das Strafgericht, noch das Unterbringungsgericht, sondern das nach Paragraph 109, JN berufene Pflegschaftsgericht zuständig.
Vor einer solchen Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111740
Dokumentnummer
JJR_19990422_OGH0002_0060OB00055_99B0000_001