Rechtssatz RS0111760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111760
Entscheidungsdatum
18.03.1999
Norm
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe - Arbeiter ArtXI Z2
Rechtssatz
Der Begriff "Ende einer Lohnwoche", der in Art XI Z 2 des genannten Kollektivvertrages als Kündigungstermin zu beachten ist, hängt nicht von der Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab. Die Zeit der Wochenendruhe (§§ 2 Abs 1 Z 1 und 3 Abs 1 ARG) ist als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen.Der Begriff "Ende einer Lohnwoche", der in Artikel römisch elf, Ziffer 2, des genannten Kollektivvertrages als Kündigungstermin zu beachten ist, hängt nicht von der Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab. Die Zeit der Wochenendruhe (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Absatz eins, ARG) ist als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111760
Dokumentnummer
JJR_19990318_OGH0002_008OBA00057_99M0000_001