Rechtssatz RS0111764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111764
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des § 41 Abs 1 GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 41, Absatz eins, GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 290/98k
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 290/98k
Veröff: SZ 72/15
- 7 Ob 143/10w
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 143/10w
Auch
- 6 Ob 33/20a
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 33/20a
Vgl
- 6 Ob 62/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 62/23w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111764
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00290_98K0000_001