Rechtssatz RS0111782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111782
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 UVG zuzubilligen.Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG zuzubilligen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 364/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 364/98f
Veröff: SZ 72/50
- 10 Ob 28/09d
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 28/09d
Vgl; Beisatz: Nach §19 Abs 1 Satz 1 UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder wenn ein Fall des § 7 Abs1 UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist auch der Bund legitimiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111782
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00364_98F0000_001