Rechtssatz RS0111785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111785
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Auf die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten, der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wird, ist § 18 Abs 4 ZPO nicht anwendbar.Auf die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten, der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wird, ist Paragraph 18, Absatz 4, ZPO nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111785
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_001